Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, diese gemäß dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann unter Umständen ein steuerfreier Gewinn erzielt werden.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (wodurch Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks verglichen werden, bei dem der erzielte Gewinn dem individuellen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt hierbei jährlich 600 Euro. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass kein Steuerbetrag auf den Gewinn entrichtet werden muss.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (gemäß aktuellem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Falls die Summe unterhalb der Freigrenze bleibt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Wenn der Verkauf über der Freigrenze liegt, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich wird auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft) vom Finanzamt akzeptiert. Hierbei ist es jedoch ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkennt oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, ist zwar der Verkauf anzugeben, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt variieren. In der Regel wird jedoch das Mining von Kryptowährungen grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem individuellen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unter dem Freibetrag liegt, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können potenziell unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht ordnungsgemäß angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise, korrekte Angabe der Kryptobestände über die Jahre hinweg kann helfen, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu weisen.
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